Gehörsanspruch; Anspruch auf Replikrecht
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Der Gehörsanspruch ist verletzt, wenn ein Gericht bei der Zustellung einer Vernehmlassung an die beschwerdeführende Partei zum Ausdruck bringt, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen, oder wenn die Eingabe mit einer Bemerkung übermittelt wird, aus der die Partei schliessen muss, dass sie keine Stellungnahme mehr abgeben dürfe oder eine ungebetene Stellungnahme unerwünscht sei (E. 2.1).
Das vollständige Urteil ist hier abrufbar: Urteil 9C_726/2016